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Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firmen

  • TALIS Beteiligungs GmbH
  • ERHARD GmbH & Co. KG
  • Ludwig FRISCHHUT GmbH & Co. KG
  • STRATE Technologie für Abwasser GmbH

(in Folge gemeinsam oder jeweils einzeln „Lieferant“) gelten ausschließlich.

2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer i.S.d. § 14 BGB) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (im Folgenden „Kunde“)

3. Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen oder diesen entgegenstehen, werden von dem Lieferanten nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferant hätte schriftlich ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

4. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Kunden getroffen werden, bedurfen der Schriftform. Fur den Inhalt und die Auslegung von Vertragen, Anderungen oder Erganzungen von Vertragen sowie individueller Abreden ist eine schriftliche Vereinbarung oder die schriftliche Bestatigung des Lieferanten maßgeblich.

II. Angebote, Angebotsunterlagen 

1. Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend.

2. Der Lieferant behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen, gleich in welcher Form – Eigentums-, gewerbliche Schutz- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Liefergegenstand, Änderungen 

1. Die Vertragsausführung, insbesondere die Beschaffenheit der von dem Lieferanten anzufertigenden oder zu liefernden Gegenstände (im Folgenden „Liefergegenstände“), ergibt sich ausschließlich aus den Spezifikationen des Lieferanten. Maße und sonstige Toleranzen richten sich nach den jeweiligen DIN-Vorschriften, im Übrigen nach Handelsbrauch sowie dem Stand der Technik.

2. Der Lieferant kann jederzeit Änderungen der Ausführung des Auftrags oder der Liefergegenstände vornehmen, soweit diese

  • erforderlich sind, um gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen gerecht zu werden, und
  • nicht wesentlich deren Eigenschaften und Funktionen beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.

IV. Preis und Zahlung

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise des Lieferanten ab Werk Lieferant (EXW Lieferant, INCOTERMS 2010). Verpackungskosten werden gesondert nach Aufwand berechnet.

2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Falls zwischen Vertragsabschluss und dem Zeitpunkt der Lieferung mehr als vier Monate verstreichen, ist der Lieferant berechtigt, Preise entsprechend der Kosten- und Marktsituation zu erhöhen.

4. Rechnungen sind mit Zugang zur Zahlung fällig. Erstbestellungen von Neukunden werden gegen Vorkasse abgewickelt. Zahlt der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Rechnung, gerät er auch ohne Mahnung in Verzug. Fur die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Eingang des Betrags bei dem Lieferanten oder die Gutschrift auf dem Konto des Lieferanten an.

5. Wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, fallen zusätzlich zum Kaufpreis die gesetzlichen Verzugszinsen an. Andere vertragliche Rechte des Lieferanten bleiben vorbehalten. Der Lieferant behält sich insbesondere die Geltendmachung eines hoheren Schadens vor.

6. Haben der Kunde und der Lieferant Teilzahlung vereinbart und zahlt der Kunde mindestens zwei aufeinanderfolgende Raten nicht termingerecht, kann der Lieferant nach Mahnung und angemessener Fristsetzung alle Zahlungen sofort fällig stellen.

7. Sofern zwischen dem Kunden und dem Lieferanten die Zahlung im SEPA (Single Euro Payments Area) -Lastschriftverfahren vereinbart wird, erfolgt dies auf der Grundlage der schriftlichen Erteilung durch den Kunden eines SEPA Mandates. Bereits bestehende Einzugsermächtigungen werden in SEPA-Lastschriftmandate umge-deutet. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tag verkürzt. Der Lieferant informiert den Kunden mit der Vorabankündigung (Pre-Notification) über das genaue Einzugsdatum. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, ge-hen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Lieferanten verursacht wurde.

8. Der Mindestbestellwert betragt € 250 netto. Bestellungen unter diesem Wert werden automatisch mit einem Mindermengenzuschlag von 75,00 EUR versehen.

V. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Vom Lieferanten angegebene Leistungs- oder Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, der Lieferant bestätigt einen Leistungs- oder Liefertermin schriftlich ausdrücklich als verbindlich. Die Leistungszeit beginnt erst, wenn der Kunde und der Lieferant alle für die Ausfuhrung der Leistung erforderlichen technischen Fragen geklart haben.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn der Lieferant ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Lieferant teilt dem Kunden sich abzeichnende Verzögerungen unverzuglich mit.

3. Der Lieferant schuldet im Verzugsfalle pauschalen Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des Preises der vom Verzug betroffenen Lieferung oder Teillieferung (Ziffer IV 1 und 2) für jede volle Woche des Verzugs. Der Schadensersatz nach Satz 1 ist auf insgesamt 5 % dieses Wertes beschränkt. Ziffer XI bleibt unberührt.

4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf rechtmäßige Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferant wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

VI. Gefahrübergang, Abnahme 

1. Die Gefahr geht EXW Lieferant auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese fur den Gefahrübergang maßgebend. Fur die Abnahme gelten die nachfolgenden Ziffern 2 – 6.

2. Der Lieferant teilt dem Kunden mit, dass die Leistungen zur Abnahme bereit sind.

3. Über die Abnahme wird ein von beiden Parteien unterschriebenes Protokoll aufgenommen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Sie sind im Rahmen der Gewährleistung zu beheben und im Abnahmeprotokoll festzuhalten.

4. Verweigert der Kunde die Abnahme zu Recht wegen bestehender Mängel, behebt der Lieferant diese Mängel unverzüglich und stellt die betreffenden Leistungen erneut zur Abnahme bereit.

5. Sofern sich der Kunde mit der Abnahme im Verzug befindet, kann der Lieferant schriftlich eine angemessene Nachfrist unter Hinweis auf die Folge nach Satz 2 setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist gelten die Leistungen als abgenommen.

6. Nimmt der Kunde Gegenstände, an denen der Lieferant Montage- oder andere Werkleistungen erbracht hat, zu anderen als bloßen Testzwecken in Gebrauch, gelten die Leistungen als abgenommen.

7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie fur den Kunden zumutbar sind.

VII. Eigentumsvorbehalt 

1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschaftsverbindung vor.

2. Bei laufender Rechnung sichert der Eigentumsvorbehalt die Saldoförderung des Lieferanten.

3. Be- und Verarbeitung von Liefergegenständen unter Eigentumsvorbehalt („Vorbehaltsware“) erfolgen für den Lieferanten im Sinne von § 950 BGB. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferanten stehenden Waren durch den Kunden steht dem Lieferanten das Miteigentum an der hergestellten Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der weiteren verwendeten Sachen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch das Eigentum des Lieferanten an der Vorbehaltsware, so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- oder Miteigentumsrechte des Kunden an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf den Lieferanten übergehen. Die aus der Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung entstehenden Waren gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange er nicht in Verzug ist, veräußern.

5. Der Kunde tritt dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an seine eigenen Kunden ab. Der Lieferant nimmt die Abtretungserklärung des Kunden an. Der Lieferant verpflichtet sich, ihm zustehende Sicherheiten an Vorbehaltsware, Produkten des Kunden und Forderungen auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

6. Der Lieferant zieht nach Ziffer 5 abgetretene Forderungen nicht ein, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt und seine Zahlungen nicht einstellt.

7. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens uber das Vermögen des Kunden gestellt oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein, kann der Lieferant verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner dem Lieferanten mitteilt, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben macht, Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.

8. Lässt ein Dritter unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände pfänden oder beeintrachtigt er in anderer Weise das Eigentum des Lieferanten, benachrichtigt der Kunde den Lieferanten unverzüglich, damit der Lieferant Rechtsbehelfe zum Schutz seines Eigentums ergreifen, insbesondere Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dieser Schutzmaßnahmen zu erstatten, haftet der Kunde dem Lieferanten für die von dem Dritten nicht bezahlten Kosten.

9. Der Antrag des Kunden auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferanten, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. § 323 BGB bleibt unberührt.

VIII. Mangelansprüche - Sachmängel 

1. Gewährleistungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn er seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß erfüllt hat. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes gegenüber dem Lieferanten schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.

2. Der Lieferant gewahrleistet nur die Einhaltung der gemaß Ziffer III.1 festgelegten Spezifi kationen. Insbesondere gewährleistet er nicht, dass die Liefergegenstände fur eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Zweck geeignet oder marktgängig sind.

3. Bei mangelhaften Lieferungen beseitigt der Lieferant nach seiner Wahl entweder den Mangel oder liefert eine mangelfreie Sache, wenn der Kunde einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil des Preises bei Fälligkeit ordnungsgemäß bezahlt hat. Der Kunde unterstützt den Lieferanten bei der Feststellung von Mängeln und der Nacherfüllung. Zusatzlich gewährt der Kunde unverzüglich Einsicht in Unterlagen, aus denen sich die näheren Umstände des Mangels ergeben. Der Lieferant kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

4. Ist der Lieferant zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich die Nacherfüllung aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, unangemessen verzögert oder fehlschlägt, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn zwei Versuche der Nacherfüllung erfolglos geblieben sind.

5. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

6. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt XI dieser Bedingungen.

IX. Mängelansprüche – Rechtsmängel

1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (Schutzrechten) im Inland, wird der Lieferant auf seine Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch des Liefergegenstandes verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart abändern, dass er keine Schutzrechte mehr verletzt.

2. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferanten ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

3. Darüber hinaus stellt der Lieferant den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der Schutzrechtsinhaber frei.

4. Die in Abschnitt VIII genannten Verpflichtungen des Lieferanten sind vorbehaltlich Abschnitt XI fur den Fall der Schutzrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

  • der Kunde den Lieferanten unverzüglich von geltend gemachten Schutzrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Kunde den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferanten die Durchführung die Abänderung des Liefergegenstandes gemäß Abschnitt IX. 1 ermöglicht.
  • dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung oder Vorgabe des Kunden beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

    X. Kulanz

    1. Rücknahme

    Rücklieferungen zur Gutschrift können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten erfolgen. Bei Rücklieferungen im Wert unter Euro 500,00 netto Verkaufspreis (bezogen auf das einzelne Produkt einer jeden Position (Einzelstückpreis)) erfolgt grundsätzlich keine Gutschrift.

    Von der Rücknahme ausgeschlossen, sind generell Armaturen oder Formstücke,

    • die nicht mehr im Lieferprogramm enthalten sind,
    • Armaturen oder Formstücke aus Einzel- bzw. Sonderanfertigung,
    • Rücklieferungen, welche mehr als 12 Monate nach der ursprünglichen Lieferung erfolgen (Auslieferung älter als 12 Monate),
    • bereits installierte Armaturen und Formstücke,
    • und Zubehör.

    Bei frachtfreier Rücksendung lagerhaltiger, neuwertiger Armaturen oder Formstücke erfolgt eine Gutschrift von maximal 60% des Netto-Rechnungswertes, wenn die Rücklieferung innerhalb von 6 Monaten nach ursprünglicher Lieferung erfolgt. Außerdem ist der Lieferant berechtigt, sämtliche in Folge der Rücknahme durch den Lieferanten aufgewandten Kosten, insbesondere Hin- und Rückfrachten, Frachtausgleichsbeträge, Rollgelder, Spediteurkosten, Aufarbeitungskosten, bei Zahlung gekürzte Skonti usw., von dem zu erstattenden Nettorechnungspreis abzusetzen oder zu berechnen.

    Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Rücksendungen nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe und Beilage des vom Lieferanten zugesandten Rücksendebegleitscheins angenommen werden.

    XI. Haftung 

    1. Der Lieferant haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur, soweit eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages oder Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung des Lieferanten auf den für einen solchen Vertrag typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

    3. Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse nach dieser Ziffer XI gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    4. Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend fur die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

    5. Die Verjährungsfrist fur Gewährleistungsansprüche (Abschnitt VIII und IX) des Kunden beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang (Abschnitt VI 1-3).

    • Bei Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks verursacht haben, 5 Jahre,
    • bei sonstigen Liefergegenständen, die neu geliefert werden, 1 Jahr.

    Dies gilt nicht fur Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

    6. Der Kunde stellt den Lieferanten, dessen Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von jeglichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die den Lieferanten und / oder den genannten Personen aus einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Kunden entstehen. Der Kunde erstattet dem Lieferanten sowie den genannten Personen alle für die Rechtverteidigung erforderlichen und angemessenen Aufwendungen.

    XII. Softwarenutzung

    Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§??69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferanten bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. 

    XIII. Sonstiges, anwendbares Recht, Gerichtsstand 

    1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen den Lieferanten aus diesem Vertrag abzutreten. Dies gilt nicht, soweit § 354a HGB anwendbar ist.

    2. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

    3. Das gleiche gilt fur Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 320, 273 BGB. Dem Kunden stehen solche Rechte nur zu, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. In einer laufenden Geschäftsbeziehung gilt jede einzelne Bestellung als eigener Vertrag.

    4. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen unberührt.

    5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht. Der Lieferant ist jedoch berechtigt den Kunden an jedem anderen für ihn zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.

    Fassung 09/2021

    ANSCHRIFT

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    • Franz-Stelzenberger-Str. 9 - 17 
    • 84347 Pfarrkirchen, Deutschland

     

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