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Ludwig Frischhut GmbH und Co. KG • Franz Stelzenberger Straße 9-17 • D-84347 Pfarrkirchen
Phone: 49 (85 61) 30 08-0 • Fax: 49 (85 61) 46 05 • E-Mail: frischhut@tyco-valves.com

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firmen

  • Erhard GmbH & Co. KG
  • Ludwig Frischhut GmbH & Co. KG
  • Schmieding Armaturen GmbH
  • STRATE Technologie für Abwasser GmbH

Zur Verwendung gegenüber:

  • einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer).
  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

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I. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen allein diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Schweigen auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers verweisen, bedeutet kein Einverständnis.
    Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande, wenn nicht binnen 10 Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht.
  2. Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich anders festgehalten. Mündliche Erklärungen, Angebote und Abmachungen der Vertreter bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.
  3. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

II. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transportversicherung und Entladung. Verpackungskosten berechnen wir nach Aufwand. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Mindestbestellwert 150 € netto. Bei Unterschreitung des Mindestbestellwertes berechnen wir 25 € für die Bearbeitung. Die vereinbarten Preise beruhen auf den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Kostenfaktoren insbesondere Material und Lohnkosten. Falls zwischen Vertragsabschluss und dem Zeitpunkt der Lieferung mehr als 4 Monate verstreichen und sich die Lohn- und/oder Materialkosten erhöhen, sind wir berechtigt, dem jeweiligen Fertigungsstand entsprechende Preiszuschläge zu berechnen.
  3. Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen netto zu bezahlen. Erstbestellungen von Neukunden werden mit Vorauskasse netto abgewickelt. Dies gilt nicht für Zahlungen durch Wechsel, die nur zahlungshalber und nur mit Zustimmung des Lieferers gegeben werden dürfen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der Lieferer berechtigt, bankübliche Zinsen ab Fälligkeit in Rechnung zu stellen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
  4. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden alle Forderungen des Lieferers sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall steht dem Lieferer das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Außerdem ist der Lieferer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen, auch soweit diese auf einer anderweitigen Bestellung beruhen, zurückzuhalten.
  5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Rücklieferungen zur Gutschrift können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers erfolgen. Bei Rücklieferungen im Wert unter 250 € (Listenpreis) erfolgt grundsätzlich keine Gutschrift. Ebenfalls erfolgt keine Gutschrift für Armaturen oder Formstücke, die nicht mehr im Lieferprogramm enthalten sind, sowie für Zubehör, Armaturen oder Formstücke aus Einzelfertigung bzw. für Rücklieferungen, welche mehr als 12 Monate nach der ursprünglichen Lieferung erfolgen. Bei frachtfreier Rücksendung lagerhaltiger, neuwertiger Armaturen oder Formstücke erfolgt eine Gutschrift von maximal 60 % des Rechnungswertes, wenn die Rücklieferung innerhalb von 6 Monaten nach ursprünglicher Lieferung erfolgt. Außerdem ist der Lieferer berechtigt, sämtliche in Folge der Rücknahme durch den Lieferer aufgewandten Kosten, insbesondere Hin- und Rückfrachten, Frachtausgleichsbeträge, Rollgelder, Spediteurkosten, Aufarbeitungskosten, bei Zahlung gekürzte Skonti usw. von dem zu erstattenden Nettorechnungspreis abzusetzen oder zu berechnen.
  7. Sonderanfertigungen sind generell von Stornierungen und Rücknahmen ausgeschlossen.

 

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein odez8weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
  8. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
  9. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

 

IV. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

 

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor (Vorbehaltsware).
  2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers.
  3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferer im Sinne von §950 BGB. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferers stehenden Waren durch den Besteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der hergestellten Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch das Eigentum des Lieferers an der Vorbehaltsware, so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Bestellers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf den Lieferer übergeben und der Besteller für den Lieferer unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung entstehenden Waren gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsverbindungen und nur solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zu der Veräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass er die Forderungen aus der Weiterveräußerung an den Lieferer abtritt.
  5. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er ohne die Zustimmung des Lieferers nicht berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Der Lieferer nimmt die Abtretungserklärung des Bestellers hiermit an. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren oder nach Verbindung/Vermischung weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Eigentumsanteils des Lieferers an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.
  6. Der Besteller ist berechtigt, dem Lieferer abgetretene Forderungen bis auf Widerruf einzuziehen. Der Lieferer wird von seinem Widerrufsrecht nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Drittschuldner von der Abtretung an den Lieferer zu unterrichten und dem Lieferer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
  7. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nicht als Sicherheit übereignen oder verpfänden, die Forderungen weder an Dritte abtreten oder mit ihnen aufrechnen oder mit seinen Kunden ein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist auch nicht befugt, andere Leistungen als Bezahlung, insbesondere auch nicht andere Gegenstände oder Leistungen an Erfüllungsstatt anzunehmen.
  8. Der Besteller hat den Lieferer von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des Lieferers durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.
  9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  10. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
  11. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu  verlangen.

 

VI. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII – Haftung - wie folgt:

Sachmängel

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Bei Anlieferung erkennbare Schäden müssen durch den Ablieferer bescheinigt werden.
  2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus, sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
  5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verschleißteile ( Dichtungen, Membranen etc.) ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
  6. Ferner gelten Abweichungen im Maß, Oberflächenbehandlung und Gewicht, welche herstellungsbedingt sind nicht als Mangel, es sei denn, die Tauglichkeit des Liefergegenstandes zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck ist beeinträchtigt. Dasselbe gilt für technische Änderungen sowie Abweichungen von Zeichnungen und Katalogen. Maße und sonstige Toleranzen richten sich nach den jeweiligen DIN-Vorschriften, im Übrigen nach Handelsbrauch sowie dem Stand der Technik.
  7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
  8. Der Lieferer ist ferner berechtigt, Ansprüche auf Nacherfüllung abzulehnen, soweit sich der Besteller im Zahlungsverzug befindet. Ist die gerügte Lieferung noch ~mcht abgenommen, so ist der Besteller nur berechtigt, bis zur Beseitigung des Mangels einen angemessenen Betrag zurückzuhalten. Im Übrigen bleibt es bei den Beschränkungen der Aufrechnung und Zurückbehaltung wie in Abschnitt II.5 festgelegt.
  9. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

 

Rechtsmängel

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
  2. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
  3. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  4. Die in Abschnitt VI. 8 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
    Sie bestehen nur, wenn
    1. der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    2. der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnamen gemäß Abschnitt VI. 8 ermöglicht.
    3. dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    4. der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
    5. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

VII. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:
    1. bei Vorsatz,
    2. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
    3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    4. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
    5. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für  Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

VIII. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt:
- Bei Lieferung von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks verursacht haben, 5 Jahre,
- Bei Lieferung sonstiger neuer Ware an Unternehmer 1 Jahr.
Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache. 

 

IX. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

 

XI. Datenschutzerklärung

Es ist unsere Verpflichtung, mit Ihren persönlichen Daten sehr sorgfältig umzugehen. Die Bestimmungen einschlägiger Rechtsnormen werden von uns strengstens beachtet. Wir werden in keiner form Ihre Persönlichkeitsrechte beeinträchtigen.

 

Fassung 01/2009

 

Die Angaben entsprechen dem Stand der Entwicklung. Änderungen und Irrtürmer vorbehalten.